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Allgemeine Geschäftsbedingungen (ABG) für die Firma Wolfgang Gümbel Tresorbau (01.11.2008) - Druckversion

§1 Allgemeines – Geltungsbereich

1.        Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

2.        Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass                                    diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind                     natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer                 gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als Unternehmer.

3.        Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht vertragsbestandteil, es sei denn,             ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 Â§2 Vertragsschluss

 1.        Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren                  vorbehalten.

2.        Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung                  stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

3.        Sofern der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst der               vorliegenden AGB per Email zugesandt.

§3 Eigentumsvorbehalt

1.        Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit                          Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung               vor.

2.        Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der                Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

3.        Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 2 dieser                       Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

4.        Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsweg weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des                         Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der                Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen                            Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

 Â§4 Widerverkaufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

 1.        Der Verbraucher hat das Recht, seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtliche Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen nach                   Eingang der Ware zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Ware                 gegenüber dem Verkäufer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

2.        Der Verbraucher hat Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene                                                     Verschlechterung zu leisten. Der Verbraucher darf die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen. Den Wertverlust, der durch die über die reine               Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, dass die Ware nicht mehr als „neu“ verkauft werden kann, hat der Verbraucher zu tragen.

 Â§5 Gefahrübergang

 1.        Ist der Käufer Unternehmer, gehr die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim                               Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person             oder Anstalt auf den Käufer über.

2.        Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim                                   Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

 Â§6 Transportdurchführung

 1.        Transporte innerhalb und außerhalb von Gebäuden, über Stufen und Rasenflächen, Steilhänge, Schotter und sonstige Weg- oder                                                Unwegbarkeiten werden gegen Berechnung und nur soweit technisch möglich durchgeführt. Die gewünschte Verwendungsstelle ist freigeräumt und leicht            zugänglich zu halten. Insbesondere sind sämtliche Außentreppen und Zufahrtswege frei von Laub, Schnee und Eis zu halten. Zusätzlich anfallende                     Aufräumarbeiten werden gesondert berechnet.

2.        Kann der Liefergegenstand aus technischen Gründen oder aufgrund Nichteinhaltung der obigen Bedingungen nicht bis zur gewünschten                                       Verwendungsstelle geschafft werden, entbindet das nicht vom Vertrag. Wird deshalb eine neue Anfahrt erforderlich, wird diese gesondert in Rechnung                  gestellt.

3.        Verbindliche Zusagen über Transporte zur Verwendungsstelle können nur nach einer kostenpflichtigen Ortsbesichtigung getätigt werden, wobei zuvor                   mündlich vereinbarte Aussagen des Verkäufers nicht verbindlich sind.

 Â§7 Gewährleistung

 1.      Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

2.        Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch                  berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der                             Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

3.        Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder                                                    Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln,                    steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

4.        Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die                    Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle                Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die                   Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verbraucher müssen und innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand            der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der                                      Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des               Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der                      Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast.

5.        Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung            der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 4 dieser Bestimmung)

6.        Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche                         Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Verkäufers stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

§8 Haftungsbeschränkungen

1.        Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren,                                                                 vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder                   Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

2.        Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist                         vorwerfbar ist.

 Â§9 Schlussbestimmungen

 1.       Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN – Kaufrechts finden keine Anwendung.

2.        Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle           Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Firmensitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz               oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

           Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam             sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine              Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamkeit möglichst nahe kommt.

© 2006-2008 Wolfgang Gümbel Tresorbau, Siegbach - Fon +49 (0) 27 78 / 9 20 10  Fax +49 (0) 27 78 / 92 01 50   -  last update 2008-10-24