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Am 01. Januar 2002 ist eine Gesetzesänderung in der Abgabenordnung (AO) in Kraft getreten:
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Zur Beschleunigung von Buchprüfungen sind am 01.01.2002 neue Gesetze in Kraft getreten, die jedes Unternehmen zur elektronischen Archivierung seiner Daten und deren jederzeitigen Verfügbarkeit verpflichtet. Dadurch wird ein effizientes Datensicherungssystem unverzichtbar.
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Neuerungen der §§ 146 und 147 der AO:
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Die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) definieren klar in der Neufassung der §§ 146 und 147 Abgabenordnung die zu archivierenden steuerlich relevanten Daten. Darunter fallen z.B. Bücher, Aufzeichnungen, Inventare aber auch Handels- und Geschüftsbriefe sowie Buchungsbelege.
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Weiter wird festgesetzt, dass alle Daten innerhalb der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren für eine staatliche Buchprüfung jederzeit verfügbar und maschinell auswertbar sein müssen. Dies bedeutet in der Praxis die Pflicht zur elektronischen Archivierung aller steuerlich relevanten Daten und deren allzeitige Verfügbarkeit.
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Durch die neue Gesetzgebung gefährdet ein Datenverlust nicht mehr nur die Existenz des Betriebes, die Verantwortlichkeit macht sich der Unternehmer jetzt auch strafbar, wenn er nicht mehr auf gesicherte Daten zurückgreifen kann!
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